Einführung

Der Europäische Sozialfonds ist der älteste der drei Regionalfonds. Mit dem Ziel, Arbeit und Beschäftigung zu schaffen, wurde er im Zuge der Römischen Verträge von 1957 gegründet. Der ESF unterstützt die Wirtschafts- und Sozialmaßnahmen der EU und ist nun eines der Schlüsselinstrumente der Strategie für Wachstum und Arbeit der EU, wo er insbesondere die Prioritäten unterstützt, die in der Europäischen Beschäftigungsstrategie festgelegt sind.

Der Fonds kann bei Projekten im Rahmen von zwei der drei Regionalpolitikziele tätig werden (Konvergenz, Regionaler Wettbewerb und Beschäftigung). Genauer gesagt, kann er Projekte finanzieren, die die Anpassungsfähigkeit von ArbeitnehmerInnen und Unternehmen zum Ziel haben, sowie den Zugang zu Arbeit und Beschäftigung, die Stärkung der sozialen Eingliederung, die Bekämpfung von Diskriminierung und die Investition in das Humankapital.

Eine Neuerung im ESF in der Programmperiode 2007-2013 ist die Prioritätensetzung in Bezug auf die Verbesserung von Effizienz und Kapazitäten im Bereich der öffentlichen Verwaltung in den ärmsten Regionen, um dort die Verbesserung der Rechtssetzung sowie die Entwicklung einer verantwortungsbewussten Regierungsführung zu unterstützen.

Verfügbare Mittel

Der ESF ist einer der drei Fonds der Regionalpolitik. Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sieht keine Aufschlüsselung der verfügbaren Mittel dieser zwei Fonds vor, sondern weist die Gesamtmittel für die jeweiligen Ziele der Regionalpolitik zu. Ein Gesamtbudget von
347 Mrd. EUR (308 Mrd. EUR zu Preisen von 2004) wurde für die Regionalpolitik im Zeitraum 2007-2013 bereitgestellt. Die Mittel für den EFRE und den ESF machen zusammen 80 % dieser Summe aus.

Artikel 146 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

„Um die Beschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitskräfte im Binnenmarkt zu verbessern und damit zur Hebung der Lebenshaltung beizutragen, wird … ein Europäischer Sozialfonds errichtet, dessen Ziel es ist, innerhalb der Gemeinschaft die berufliche Verwendbarkeit und die örtliche und berufliche Mobilität der Arbeitskräfte zu fördern sowie die Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse und an Veränderungen der Produktionssysteme insbesondere durch berufliche Bildung und Umschulung zu erleichtern.“

Welche Regionen werden abgedeckt?

Alle Regionen können sich für Mittel aus dem ESF qualifizieren, entweder im Rahmen des Konvergenzzieles oder im Rahmen des Zieles Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung.

Im Einklang mit der Verordnung des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (1083/2006) wird die überwiegende Mehrheit der Mittel für die ärmsten Regionen bereitgestellt.

Welches Regelwerk steckt dahinter?

Der ESF unterliegt den Bestimmungen der Verordnung des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (1083/2006) sowie einer zusätzlichen Verordnung ((EG) Nr. 1081/2006), die die speziellen Bestimmungen des ESF regelt. Letztere Verordnung legt die Bereiche fest, die für den Fonds Priorität genießen.

Im Rahmen der Ziele Konvergenz sowie Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung (welche zusammen alle Regionen abdecken), genießen die folgenden Bereiche Priorität:

a. Erhöhung der Anpassungsfähigkeit von ArbeitnehmerInnen, Unternehmen und UnternehmerInnen, mit dem Ziel, sich auf den wirtschaftlichen Wandel einzustellen und ihn zu bewältigen. Aktionen sind u. a.:

  • Förderung von Ausbildung;
  • Entwicklung von Fähigkeiten und Fertigkeiten;
  • Förderung des e-Lernens;
  • Förderung von UnternehmerInnentum und Unternehmensgründungen.

b. Besserer Zugang zu Beschäftigung und bessere Teilhabe am Arbeitsmarkt. Aktionen sind u. a.:

  • Modernisierung und Stärkung der Arbeitsvermittlung;
  • Bereitstellung von individuell zugeschnittenen Hilfeleistungen, z. B. gezieltes Arbeitstraining und systematische Arbeitssuche;
  • Schaffung von Anreizen zur Teilhabe am Beschäftigungsmarkt;
  • Entwicklung von flexiblen Maßnahmen, um ältere Arbeitskräfte länger im Arbeitsleben zu halten;
  • Maßnahmen, um Berufs- und Privatleben besser in Einklang zu bringen;
  • Verminderung geschlechtsspezifischer Unterschiede im Arbeitsleben;
  • spezielle Maßnahmen, um die Teilhabe von MigrantInnen am Arbeitsmarkt zu verstärken.

c. Unterstützung der sozialen Eingliederung von benachteiligten Menschen; Schaffung von nachhaltiger Integration in den Arbeitsmarkt und Bekämpfung jeglicher Form von Diskriminierung. Aktionen sind u. a.:

  • Schaffung und Förderung von Zugangsmöglichkeiten zum Arbeitsmarkt für benachteiligte Bevölkerungsgruppen;
  • Erhöhung der Akzeptanz von Vielfalt am Arbeitsmarkt.

d. Förderung des Humankapitals. Aktionen sind u. a.:

  • Reform der allgemeinen und beruflichen Bildungssysteme mit dem Ziel, die Beschäftigungsfähigkeit zu erhöhen;
  • Veranstaltungen zur Förderung der Vernetzung von höheren Bildungseinrichtungen mit Forschungszentren und Unternehmen.

e. Unterstützung von Partnerschaften, Bündnissen und Initiativen durch Vernetzung relevanter InteressenvertreterInnen, wie z. B. SozialpartnerInnen und Nichtregierungsorganisationen.

Eine Reihe von Prioritäten und Zielsetzungen im Rahmen des Konvergenzzieles betrifft nur die ärmsten Regionen und hat die Verbesserung der Regierungsführung zum Ziel:

a. Erweiterung und Verbesserung der Investitionen in das Humankapital. Aktionen sind u. a.:

  • Reform der allgemeinen und beruflichen Bildungssysteme;
  • Erhöhung des öffentlichen Bewusstseins in Bezug auf die Wissensgesellschaft;
  • Verstärkung der Teilhabe an Bildung und Ausbildung über die gesamte Lebensspanne hinweg;
  • Entwicklung von Forschung und Innovation, insbesondere durch weiterführende Studiengänge und Ausbildung von ForscherInnen.

b. Stärkung von Leistungsfähigkeit und Effizienz der öffentlichen Verwaltung und des öffentlichen Dienstes mit dem Ziel, Reformen einzuleiten sowie für bessere Rechtsetzung und verantwortungsvollere Regierungsführung zu sorgen. Aktionen sind u. a.:

  • Schaffung von Mechanismen zur Verbesserung von Politikmaßnahmen und Programmstrukturen;
  • Schaffung leistungsfähiger Strukturen für die Entwicklung und Durchsetzung von Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen.

Welches Regelwerk steckt dahinter?

Der ESF unterliegt den Bestimmungen der Verordnung des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (1083/2006) sowie einer zusätzlichen Verordnung ((EG) Nr. 1081/2006), die die speziellen Bestimmungen des ESF regelt. Letztere Verordnung legt die Bereiche fest, die für den Fonds Priorität genießen.

Im Rahmen der Ziele Konvergenz sowie Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung (welche zusammen alle Regionen abdecken), genießen die folgenden Bereiche Priorität:

a. Erhöhung der Anpassungsfähigkeit von ArbeitnehmerInnen, Unternehmen und UnternehmerInnen, mit dem Ziel, sich auf den wirtschaftlichen Wandel einzustellen und ihn zu bewältigen. Aktionen sind u. a.:

  • Förderung von Ausbildung;
  • Entwicklung von Fähigkeiten und Fertigkeiten;
  • Förderung des e-Lernens;
  • Förderung von UnternehmerInnentum und Unternehmensgründungen.

b. Besserer Zugang zu Beschäftigung und bessere Teilhabe am Arbeitsmarkt. Aktionen sind u. a.:

  • Modernisierung und Stärkung der Arbeitsvermittlung;
  • Bereitstellung von individuell zugeschnittenen Hilfeleistungen, z. B. gezieltes Arbeitstraining und systematische Arbeitssuche;
  • Schaffung von Anreizen zur Teilhabe am Beschäftigungsmarkt;
  • Entwicklung von flexiblen Maßnahmen, um ältere Arbeitskräfte länger im Arbeitsleben zu halten;
  • Maßnahmen, um Berufs- und Privatleben besser in Einklang zu bringen;
  • Verminderung geschlechtsspezifischer Unterschiede im Arbeitsleben;
  • spezielle Maßnahmen, um die Teilhabe von MigrantInnen am Arbeitsmarkt zu verstärken.

c. Unterstützung der sozialen Eingliederung von benachteiligten Menschen; Schaffung von nachhaltiger Integration in den Arbeitsmarkt und Bekämpfung jeglicher Form von Diskriminierung. Aktionen sind u. a.:

  • Schaffung und Förderung von Zugangsmöglichkeiten zum Arbeitsmarkt für benachteiligte Bevölkerungsgruppen;
  • Erhöhung der Akzeptanz von Vielfalt am Arbeitsmarkt.

d. Förderung des Humankapitals. Aktionen sind u. a.:

  • Reform der allgemeinen und beruflichen Bildungssysteme mit dem Ziel, die Beschäftigungsfähigkeit zu erhöhen;
  • Veranstaltungen zur Förderung der Vernetzung von höheren Bildungseinrichtungen mit Forschungszentren und Unternehmen.

e. Unterstützung von Partnerschaften, Bündnissen und Initiativen durch Vernetzung relevanter InteressenvertreterInnen, wie z. B. SozialpartnerInnen und Nichtregierungsorganisationen.

Eine Reihe von Prioritäten und Zielsetzungen im Rahmen des Konvergenzzieles betrifft nur die ärmsten Regionen und hat die Verbesserung der Regierungsführung zum Ziel:

a. Erweiterung und Verbesserung der Investitionen in das Humankapital. Aktionen sind u. a.:

  • Reform der allgemeinen und beruflichen Bildungssysteme;
  • Erhöhung des öffentlichen Bewusstseins in Bezug auf die Wissensgesellschaft;
  • Verstärkung der Teilhabe an Bildung und Ausbildung über die gesamte Lebensspanne hinweg;
  • Entwicklung von Forschung und Innovation, insbesondere durch weiterführende Studiengänge und Ausbildung von ForscherInnen.

b. Stärkung von Leistungsfähigkeit und Effizienz der öffentlichen Verwaltung und des öffentlichen Dienstes mit dem Ziel, Reformen einzuleiten sowie für bessere Rechtsetzung und verantwortungsvollere Regierungsführung zu sorgen. Aktionen sind u. a.:

  • Schaffung von Mechanismen zur Verbesserung von Politikmaßnahmen und Programmstrukturen;
  • Schaffung leistungsfähiger Strukturen für die Entwicklung und Durchsetzung von Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen.

Unterstützung von transnationalen und interregionalen Aktionen

Obwohl der ESF keine Projekte im Rahmen der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit unterstützt, können die Zuwendungen des ESF um 10 % über die normale Kofinanzierungs-obergrenze angehoben werden, wenn Projekte im Rahmen der zwei anderen Ziele transnationale und interregionale Aktionen unterstützen und die Kriterien für den ESF erfüllen. Mögliche Projekte sind unter anderem der Austausch von Informationen, Erfahrungen, Ergebnissen und vorbildlichen Verfahren sowie die Entwicklung von ergänzenden Maßnahmen und gemeinschaftlichen Aktionen.

Nicht-förderwürdige Ausgaben

Im Gegensatz zum Kohäsionsfonds und dem EFRE können die Mittel des ESF nicht zur Finanzierung von Infrastrukturprojekten verwendet werden. Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 untersagt die Verwendung von ESF-Mitteln für:

  • erstattungsfähige Mehrwertsteuer;

  • Schuldzinsen

  • Kauf von Möbeln, Ausrüstung, Fahrzeugen, Infrastruktur, Grund- und Immobilienbesitz.

Kofinanzierung

Die Kofinanzierung für den ESF erfolgt nach demselben Muster wie im Rahmen des EFRE.

Links

Webseite des Europäischen Sozialfonds:
ec.europa.eu/employment_social/esf/index_de.htm

Strukturfondsverordnungen für den Zeitraum 2007-2013: ec.europa.eu/regional_policy/sources/docoffic/official/reglem_de.htm