Einführung

Das Instrument für Heranführungshilfe (IPA) ist ein neues Instrument der Programmperiode 2007-2013. Es wurde auf der Grundlage von Artikel 181 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Beitrittskandidaten und potentielle Bewerberländer geschaffen. Im Zuge der ständigen Vereinfachungsbestrebungen der Kommission ersetzt das IPA fünf ältere Instrumente (nämlich PHARE, ISPA, SAPARD, CARDS und das Finanzinstrument für die Türkei) und schafft eine einheitliche rechtliche Grundlage mit vereinheitlichten Verwaltungsprinzipien und -strukturen und sorgt so für mehr Transparenz und Beständigkeit.

Der Fonds, zu dem eine Reihe von Balkanstaaten sowie die Türkei Zugang haben, ist ein wichtiges Instrument der Außenpolitik der EU, wird jedoch auch als ein spezieller Bereich der Regionalpolitik betrachtet, da er für potentielle EU-Mitgliedstaaten geschaffen wurde. Zielsetzung des Instruments ist die Verbesserung der demokratischen Strukturen, die Stärkung des Rechtsstaats, die Unterstützung wirtschaftlicher und administrativer Reformen, der Schutz von Menschen- und Minderheitsrechten und die Entwicklung der Zivilgesellschaft in diesen Ländern.

Der Fonds ist in fünf verschiedene Bereiche unterteilt (siehe unten). Potentielle Bewerberländer können sich für zwei, Beitrittskandidaten für alle fünf Bereiche qualifizieren. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass Beitrittskandidaten konkrete Schritte unternehmen müssen, um den gesamten Kriterienkatalog der EU zu erfüllen, potentielle Bewerberländer hingegen nicht.

Artikel 1, Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

“Die Gemeinschaft unterstützt die … Länder bei ihrer schrittweisen Angleichung an die Standards und die Politik der Europäischen Union, gegebenenfalls einschließlich des gemeinschaftlichen Besitzstands, mit Blick auf eine künftige Mitgliedschaft."

Allgemeine Struktur des IPA

Das Instrument für Heranführungshilfe ist ein vereinfachtes und konsolidiertes Instrument, das die folgenden Instrumente ersetzt und sie in einer gemeinsamen Struktur zusammenführt:

  • PHARE: Wirtschaftshilfe für die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen (wurde aber später auf andere Beitrittskandidaten ausgedehnt)
  • CARDS: Hilfe der Gemeinschaft für Wiederaufbau, Entwicklung und Stabilisierung auf dem Balkan
  • SAPARD: Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa
  • ISPA: strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt
  • Heranführungshilfe für die Türkei

Das IPA unterteilt sich in fünf Bereiche, die jeweils unterschiedliche Kriterien und Regularien haben, welche wiederum in der Durchführungsverordnung 718/2007 der Kommission festgelegt sind. Die fünf Bereiche sind:

  • Übergangshilfen und Aufbau von Institutionen
  • Grenzübergreifende Zusammenarbeit
  • Regionale Entwicklung
  • Entwicklung von Humanressourcen
  • Entwicklung des ländlichen Raumes

Verfügbare Mittel

Die Gesamtmittel für alle NutznießerInnen belaufen sich für den Zeitraum 2007-2013 auf € 11,468 Milliarden (zu aktuellen Preisen). Die IPA-Verordnung (1085/2006) verpflichtet die Kommission, die Mittel für jedes Land und jede Komponente für jeweils einen Dreijahreszeitraum auszuweisen. In ihrer Mitteilung vom November 2006 (KOM (2006) 672) weist die Kommission die Mittel für jedes Land für den Zeitraum 2007-2010 wie folgt aus (Preise in Millionen Euro – aktuelles Preisniveau):

Welche Länder können teilhaben?

Insgesamt sieben Länder qualifizieren sich für den IPA. Sie unterteilen sich in zwei unterschiedliche Gruppen: Beitrittskandidaten und potentielle Bewerberländer. Beitrittskandidaten können sich für alle fünf Bereiche des IPA qualifizieren, während die Teilnahme potentieller Bewerberländer auf die ersten zwei beschränkt ist.

Beitrittskandidaten

  • Kroatien
  • Türkei
  • ehem. jugoslawische Republik Mazedonien

Potentielle Bewerberländer:

  • Albanien
  • Bosnien
  • Montenegro
  • Serbien, einschl. Kosovo

Die Beihilfen werden genutzt, um die Prioritäten zu finanzieren, die in den bestehenden Dokumenten festgelegt sind, wie z. B. den europäischen Partnerschaften, den Beitrittspartnerschaften oder den Berichten, die in der jährlichen Erweiterungsstrategie der Kommission enthalten sind.

Nicht-förderwürdige Ausgaben

Gemäß Artikel 34 der Durchführungsverordnung 718/2007 (der innerhalb der Verordnung jedoch gewissen Einschränkungen unterliegt) sind die folgenden Ausgaben als nicht-förderwürdig eingestuft:

  • Steuern, einschl. Mehrwertsteuern;
  • Zoll- und Einfuhrgebühren sowie andere Gebühren;
  • Kauf, Anmietung oder Pacht von Grund und Boden bzw. von bestehenden Gebäuden;
  • Strafen, Strafgebühren und Prozesskosten;
  • Betriebskosten;
  • Ausrüstung aus zweiter Hand;
  • Bank- und Bürgschaftsgebühren und ähnliche Kosten;
  • Umrechnungsgebühren, Gebühren und Verluste in Verbindung mit dem bereichsspezifischen Eurokonto sowie andere reine Finanzausgaben;
  • aus Naturalien bestehende Zuwendungen oder Spenden.

Finanzhilfen können mit qualifizierter Mehrheit des Ministerrates ausgesetzt werden, falls ein Land die in den Partnerschaftsabkommen mit der EU festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt (insbesondere im Bereich der Menschen- und Minderheitsrechte).

Links

Webseite der GD REGIO zum IPA
ec.europa.eu/regional_policy/funds/ipa/index_de.htm

Die IPA-Webseite innerhalb der Webseite „Erweiterung“ der EU (en)
ec.europa.eu/enlargement/financial_assistance/ipa/index_en.htm

Mitteilung der Kommission (KOM (2006) 672 endgültig), die einen mehrjährigen indikativen Finanzrahmen für das IPA festlegt (2008-2010)
eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/com/2006/com2006_0672de01.pdf