Einführung
Die Strukturfonds und der Kohäsionsfonds sind Gemeinschaftsfonds. Die Verantwortung für die Verwaltung der Fonds liegt jedoch größtenteils bei den Mitgliedstaaten. Die Regionalpolitik verfügt im Zeitraum 2007-2013 über ein Budget von € 348 Milliarden (zu heutigen Preisen), und die Europäische Kommission ist entschlossen, die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen, die letztlich die Interessen des/der europäischen Steuerzahlers/Steuerzahlerin sind. Solides Management und effektive Kontrollmechanismen sind fester Bestandteil der Bestimmungen der Verordnung mit allgemeinen Bestimmungen über die Struktur- und Kohäsionsfonds (1083/2006). Sie gründen auf dem Prinzip der gemeinsamen Verantwortung der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten. Dies trägt dazu bei, dass die Verwendung öffentlicher Mittel die bestmöglichen Ergebnisse erzielt und in Einklang mit den gesetzlichen Regelungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten sowie den fondsinternen Bestimmungen steht.
Um einer unlauteren Mittelverwendung vorzubeugen, hat die Kommission strenge Zertifizierungs-, Kontroll- und Korrekturmechanismen eingerichtet. Um Unregelmäßigkeiten und Betrug im Vorfeld auszuschließen, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Kontrollen und Revisionen der geförderten Projekte durchzuführen. Die Kommission hat auch die Befugnis, Besuche vor Ort abzustatten und Mittelzuweisungen einzufrieren. Mitgliedstaaten müssen Gemeinschaftsmittel zurückerstatten, wenn sich erweist, dass Gelder durch eigenes Verschulden bzw. Nachlässigkeit unsachgemäß verwendet wurden. Im Zuge dieser Vorgaben haben die Mitgliedstaaten im Jahr 2006 3.206 Unregelmäßigkeiten an die Kommission gemeldet, woraufhin Maßnahmen zur Wiederbeibringung der Regionalfondsmittel eingeleitet wurden. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) schätzt, dass es sich in 15-16 % dieser Fälle um Betrug gehandelt hat, wobei dies jedoch in mehr als der Hälfte der Fälle noch erkannt wurde, bevor irgendwelche Zahlungen vorgenommen wurden. Schätzungen von OLAF zufolge waren 0,18 % des Regionalfondsbudgets 2006 von Betrugsfällen betroffen. Bei Bestehen eines begründeten Betrugsverdachts werden im Einklang mit den nationalen gesetzlichen Vorschriften (straf)rechtliche Schritte eingeleitet.
Die Finanzverwaltung der Regionalpolitik verbessern
“Die Verwaltung der Strukturfonds hat sich über die letzten elf Jahre hinweg – seit der Rechnungshof begann, seine jährlichen Rechenschaftsberichte zu veröffentlichen - enorm entwickelt. Um in allen Regionen den geforderten einheitlichen Standard zu erreichen, muss jedoch noch viel Arbeit geleistet werden. Das übergeordnete Ziel muss sein, den europäischen Bürgern unser Verantwortungsbewusstsein deutlich zu machen und zu zeigen, dass Steuergelder effektiv und effizient im Dienste des Wohlergehens unserer Bürger investiert werden.“
EU-Kommissarin für Regionalpolitik, Danuta Hübner, Warschau, 25. September 2006
Wer ist verantwortlich – die Kommission oder die Mitgliedstaaten?
Kommission und Mitgliedstaaten teilen sich das finanzielle Management der Regionalfonds. Die Kommission ist zu allererst für die Genehmigung der Entwicklungspläne der Mitgliedstaaten sowie für die Zuweisung von Mitteln verantwortlich. Die Mitgliedstaaten und Regionen sind dann für die Programmverwaltung sowie die Auswahl, Kontrolle und Bewertung von Projekten verantwortlich. Die Kommission wiederum ist dann an der Kontrolle der Programme beteiligt und ist für die Zuweisung und Auszahlung genehmigter Mittel an die Verwaltungsbehörden der operativen Programme verantwortlich.
Welche Strukturen sind vorhanden?
Die Bestimmungen, nach denen sich die Finanzverwaltung der Regionalfonds zu richten hat, sind in der Verordnung mit allgemeinen Bestimmungen über die Struktur- und Kohäsionsfonds (1083/2006) festgelegt. Sie betreffen den Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF) und den Kohäsionsfonds.
Gemäß dieser Bestimmungen müssen die Mitgliedstaaten für jedes operative Programm folgende Gremien berufen:
- eine Verwaltungsbehörde – eine öffentliche Behörde oder eine öffentliche oder private nationale, regionale oder lokale Einrichtung, die das operative Programm verwaltet. Sie ist verantwortlich für die effiziente, effektive und korrekte Verwaltung und Umsetzung der operativen Programme. Die Verwaltungsbehörde muss jährlich zum 30. Juni einen Rechenschaftsbericht an die Kommission abgeben sowie einen Abschlussbericht zum 31. März 2017.
- eine Zahlstelle – eine nationale, regionale oder lokale öffentliche Behörde oder Einrichtung, die die Ausgaben und die Zahlungsanträge bescheinigt, bevor sie der Kommission vorgelegt werden. Die Zahlstelle muss bescheinigen, dass bei der jeweiligen zu erstattenden Mittelverwendung nationale Gesetze und EU-Richtlinien befolgt wurden. Die Zahlstelle ist verantwortlich für die Überwachung der Wiederbeibringung unsachgemäß verwendeter Gemeinschaftsmittel.
- eine Prüfstelle – kann eine nationale, regionale oder lokale öffentliche Behörde oder Einrichtung sein, die funktional unabhängig ist und die wirksame Funktionsweise des Kontroll- und Verwaltungssystems überprüft. Sie ist verantwortlich für die Durchführung von Rechnungsprüfungen und für die Erstellung jährlicher Prüfberichte. Außerdem muss sie ihre Meinung zur Funktionsweise des überprüften Systems bzw. Apparats abgeben.
- einen Kontrollausschuss – verantwortlich für die Überwachung einer ergebnisorientierten Durchführung der operativen Programme. Er kann Verbesserungsvorschläge machen, wenn Probleme auftreten. Dem Kontrollausschuss sitzt der Mitgliedstaat vor (normalerweise die Verwaltungsbehörde). Ihm gehören PartnerInnen aus Wirtschaft, Gesellschaft und regionalem Sektor an.
Die jeweiligen Gremien und Verwaltungsbehörden können für mehr als ein operatives Programm berufen werden.
Wie ist die Vorgehensweise?
Um im Rahmen der Bestimmungen ‚erstattungsfähig’ zu sein, müssen die Ausgaben für das jeweilige operative Programm zwischen 1. Januar 2007 und 31. Dezember 2015 vorgenommen werden. Alle Zahlungen müssen konform sein mit den jeweiligen in der Lissabon-Agenda festgelegten Bemessungsgrenzen sowie den Kofinanzierungsanteilen, die in der Verordnung mit allgemeinen Bestimmungen über die Struktur- und Kohäsionsfonds (1083/2006) festgelegt sind. Die Richtlinien, die die Anspruchsberechtigungen regeln, werden auf nationaler Ebene gemacht, ausgenommen einiger grundlegender Bestimmungen, welche auf EU-Ebene festgelegt werden. Bevor Programme durchgeführt werden können, muss die Kommission finanzielle Mittel aus dem jeweiligen Fonds bereitstellen. Sie kann drei Arten von Zahlungen vornehmen: Vorschusszahlungen, Zwischenzahlungen und Restzahlungen.
- Mittelbindungen – die ersten Mittelbindungen werden vorgenommen, bevor die Kommission eine Entscheidung über die Genehmigung des jeweiligen operativen Programms trifft sowie jeweils zum 30. April eines jeden Folgejahres. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission zu diesem Datum eine vorläufige Vorausschätzung ihrer voraussichtlichen Zahlungsanträge übermitteln. Eine automatische Aufhebung der Mittelbindungen erfolgt, wenn die jeweiligen Mittel nicht ausgegeben wurden bzw. bis zum Ende des zweiten Jahres nach erfolgter Mittelbindung (n+2) keine Auszahlungsanforderung erfolgt ist. Diese Frist wird für die neuen Mitgliedstaaten sowie für Griechenland und Portugal bis 2010 auf drei Jahre (n+3) verlängert.
- Vorschusszahlungen – sie verteilen sich über zwei bis drei Jahre hinweg (2007-2009) und sind gegenüber der vorangegangenen Programmperiode reduziert worden (zwischen 5 % und 7 % für EFRE und ESF und bis zu 10,5 % für den Kohäsionsfonds). Die erste Tranche kann erst dann vorgenommen werden, wenn die Kommission das jeweilige operative Programm genehmigt hat. Die vom Mitgliedstaat benannte Stelle muss den Vorschuss vollständig an die Kommission zurückzahlen, wenn innerhalb von 24 Monaten, nachdem die Kommission den ersten Teil des Vorschusses gezahlt hat, keine Zahlung im Rahmen des operativen Programms beantragt wurde.
- Zwischenzahlungen – die erste Tranche kann nur vorgenommen werden, wenn der jeweilige Mitgliedstaat der Kommission vorher eine Beschreibung seines Verwaltungs- und Kontrollapparats übermittelt hat. Für nachfolgende Zahlungen muss die Zahlstelle alle Zahlungsanforderungen zusammenfassen und bei der Kommission dreimal jährlich einreichen. Die Kommission muss innerhalb von zwei Monaten die Zahlung vornehmen.
- Restzahlungen – die Kommission nimmt Restzahlungen nur vor, wenn die Mitgliedstaaten bis zum 31. März 2017 ihre abschließenden Ausgabenabrechnungen und einen annehmbaren Abschlussbericht über die Durchführung des operativen Programms eingereicht haben. Die Kommission kann die Restzahlung verweigern, wenn sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgibt, bezüglich eines Vertragsverstoßes eines Mitgliedstaats gegen EU-Recht, wenn der Verstoß mit geförderten Maßnahmen eines operativen Programms in Verbindung steht.
Kontrollmechanismen zur Vermeidung von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Die gesamte Struktur des Kontrollsystems, mit seinen regelmäßigen Kontrollen, Ausgabenbescheinigungen und Rechnungsprüfungen, soll Betrug so schwer wie möglich machen. Besondere Maßnahmen sind u.a.:
- Kontrollen durch die Verwaltungsbehörde – die Verwaltungsbehörden bzw. die Einrichtungen, an die die Durchführung verschiedener operativer Programmteile delegiert wurde, führen vor-Ort- und Belegkontrollen von geförderten Projekten durch, um so sicherzustellen, dass die beantragten Ausgabenerstattungen korrekt sind, dass Waren geliefert wurden bzw. Serviceleistungen erbracht wurden, und dass alle EU-Vorschriften und nationalen Gesetze beachtet wurden;
- Arbeit nationaler Rechnungshöfe und Prüfstellen; Dateiführung – Prüfstellen und Rechnungshöfe müssen der Kommission normalerweise innerhalb von neun Monaten nach Genehmigung des operativen Programms eine Rechnungsprüfungsstrategie vorlegen. Zudem müssen sie jährliche Rechnungsprüfungsberichte und Meinungsäußerungen abgeben. Prüfungsweg und Buchungskontrolle müssen eingehalten werden, d. h. alle Aufzeichnungen bezüglich Ausgaben und Rechnungsprüfung müssen bis drei Jahre nach Beendigung des operativen Programms archiviert werden.
- Aussetzen von Zahlungen – die Kommission kann Zahlungen ganz oder teilweise aussetzen, wenn Beweise für schwerwiegendes Missmanagement, unzureichende Kontrollsysteme bzw. ernstzunehmende Unregelmäßigkeiten vorliegen.
- Rechnungsprüfung durch die Kommission – KommissionsbeamtInnen bzw. von der Kommission autorisierte VertreterInnen, einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), können mit zehntägiger vorheriger Ankündigung (außer in dringenden Fällen) Kontrollen vor Ort vornehmen. Ihnen muss Zugang zu allen Daten, die mit der Verwendung von Gemeinschaftsmitteln in Zusammenhang stehen, gegeben werden.
- Wiedereinziehung der Finanzmittel – Zahlungen, die fälschlicherweise aufgrund von Unregelmäßigkeiten getätigt wurden, müssen vom Projekt wieder abgezogen werden. Solche Wiedereinziehungen von Fördermitteln werden „finanzielle Berichtigungen“ genannt. Betrügerische Verwendungen von Fördermitteln ziehen rechtliche Schritte nach sich. Sollten unrechtmäßig ausgegebene Fördermittel durch das Fehlverhalten oder die Nachlässigkeit eines Mitgliedstaates uneinbringlich sein, muss der Mitgliedstaat Rückzahlungen an den Gemeinschaftshaushalt leisten.
- Vertrauen in nationale Kontrollen und Rechnungsprüfungen – die Kommission arbeitet eng mit Rechnungsprüfungsbehörden in den Mitgliedstaaten zusammen. In Fällen, in denen die Kommission überzeugt ist, dass das Kontrollsystem des operativen Programms ordnungsgemäß funktioniert, kann sie den Mitgliedstaat informieren, dass sie in Zukunft auf dessen nationale Kontroll- und Rechnungsprüfungsarbeit vertraut und dementsprechend selbst keine Kontrollen vor Ort ausführt, außer wenn neue Beweismomente für Defizite im jeweiligen System vorliegen. Dadurch kann sich die Kommission auf Bereiche konzentrieren in denen die Kontrollmechanismen noch nicht genügend entwickelt sind.
Links
Webseite der GD REGIO zur Finanzverwaltung ec.europa.eu/regional_policy/policy/manage/index_de.htm
SCADPLUS-Webseite zur Verwaltung der Regionalpolitik
europa.eu/scadplus/leg/de/s24003.htm
Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)
ec.europa.eu/anti_fraud/index_de.html